Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts Köln (KAG, Urteil vom 12.11.2024, MAVO 07/24)

Außer in Ausnahmefällen existiert keine feste wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden. Erheblich ist die Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Im Verfahren stritten die Parteien über die Frage, ob die Mitarbeitervertretung berechtigt ist, ihre Zustimmung zu monatlichen Dienstplänen für Mitarbeitende im Rettungsdienst verweigern, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 60 Stunden überschreitet. Auf einigen Dienststellen im Rettungsdienst ist bei der Dienstgeberin unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben die Anordnung von 24-Stunden-Diensten vereinbart. Die Mitarbeitervertretung (MAV) verweigerte die Zustimmung zu den Dienstplänen, die mehr als zwei 24-Stunden-Dienste innerhalb der Zeit von Montag bis Sonntag vorsahen und deshalb zu einer Arbeitszeit von wöchentlich mehr als 60 Stunden führten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden sei nach Auffassung der MAV überschritten. Allerdings wurde die durch Dienstvereinbarung vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 46 Stunden in einem vereinbarten Bezugszeitraum eingehalten.
Im Anschluss an ein Einigungsstellenverfahren wies das KAG Köln die Feststellungsklage der MAV ab.
Das Gericht folgte der Argumentation der Dienstgeberin. Eine feste wöchentliche Höchstarbeitszeit ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Das Gericht sah weder einen Verstoß gegen europäisches noch gegen nationales Recht. Die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG sieht keine fixe Wochenobergrenze vor. Der europäische Gesetzgeber stellt auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, die in einem gesetzlich vorgegebenen oder betrieblich vereinbarten Bemessungszeitraum eingehalten werden muss, ab. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf danach maximal 48 Stunden nicht überschreiten. § 3 ArbZG basiert auf der Arbeitszeitrichtlinie und sieht ebenfalls keine fixe Obergrenze vor. Vorgeschrieben ist hier eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden. Die Verlängerung auf 10 Stunden ist möglich, wenn im Ausgleichszeitraum von 24 Wochen durchschnittlich 8 Stunden anfallen. Im Fall von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst kann gem. § 7 Abs. 1 a) ArbG durch kollektive Regelungen sogar eine Verlängerung über 10 Stunden vereinbart werden. Die AVR-Caritas sehen in § 1 Abs. 2 Anlage 5 AVR eine entsprechende Regelung vor.
Aus alledem folgt, dass der Gesetzgeber weder -außer in Ausnahmefällen- keine feste wöchentliche Höchstarbeitszeit gesetzlich vorschreiben wollte. Entscheidend ist, ob die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eingehalten wird.
Die MAV hat Revision beim kirchlichen Arbeitsgerichtshof eingelegt.