Überforderungsquote für Teilzeitzeitarbeitsplätze nur durch Tarifvertrag

Das Bundesarbeitsgericht hat bezüglich der Teilzeitbegehren von Piloten entschieden, dass eine sogenannte „Überforderungsquote“, also die Festlegung, dass ab einem bestimmten Anteil von Teilzeitarbeitnehmern keine weitere Teilzeitvergabe mehr möglich ist, durch eine Betriebsvereinbarung nicht bestimmt werden kann.

Diese Möglichkeit, Teilzeitwünsche zu blockieren, ist ausschließlich einem Tarifvertrag vorbehalten (Urt.v.24.6.2008, 9 AZR 313/07).

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