Übergangsversorgung Deutsche Lufthansa AG

Zur Frage der Anrechnung von Beschäftigungszeiten für die Übergangsversorgung von Flugbegleitern bei der Deutschen Lufthansa AG hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen Stellung genommen (u.a. Urteile vom 15.9.2009, 3 AZR 37/08; 28.10.2008, 3 AZR 189/07).

Für eine unverminderte tarifliche Übergangsversorgung müssen mindestens 276 Beschäftigungsmonate als Flugbegleiter erreicht werden. Für jeden fehlenden Monat daran wird jeweils ein 1/276 von der Übergangsversorgung in Abzug gebracht.

Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat hierzu entschieden, dass gemäß § 2 Abs. 3 in Verbindung mit ProtNot II Abs. 2 TV-ÜV 2003 sämtliche Beschäftigungszeiten als Flugbegleiter, also auch befristete, sogenannte FAZ-Zeiten, Zeiten eines früheren Arbeitsvertrages und die Schulungszeiten als Beschäftigungszeiten im Sinne des Tarifvertrages Übergangsversorgung Kabine 2003 gelten. Nur Beschäftigungszeiten bei einer anderen Konzerngesellschaft wie z.B. der Condor Flugdienst GmbH gelten nicht als Beschäftigungszeiten in diesem Sinn. Hier ist eine Zusammenrechnung nicht vorzunehmen.

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