Umstationierung und Einsatzort

Zur Frage der Änderung von Stationierungsorten hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts festgestellt, dass allein die Stilllegung einer Station nicht die Versetzung des dort stationierten fliegenden Personals oder eine entsprechenden Änderungskündigung rechtfertigt. Das fliegende Personal kann nicht nur von Stationierungsorten eingesetzt werden.
Stationierungsort und Einsatzort sind auch arbeitsrechtlich nicht identisch, weshalb die Stilllegung der Station nicht die Änderung des Einsatzortes bedingt (Urt. vom 21.7.2009, 9 AZR 404/08 mit weiteren Parallelentscheidungen).